| Information zur Selbständigkeit |
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Im Kanton Zürich und in einigen weiteren Kantonen kann die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker selbständig eine Praxis führen. Die Gesundheitsbehörden behalten sich jedoch vor, über den Umfang des Tätigkeitsbereiches der selbständigen DH mitzubestimmen. Das heisst, dass die DH in der eigenen Praxis den Patienten zur Zeit nur ein eingeschränktes Behandlungsangebot anbieten kann. Es ist zum Beispiel nicht erlaubt, ohne Ueberweisung Therapien an den Zahnwurzeloberflächen unterhalb des Zahnfleisches durchzuführen. Sie darf keine Röntgenaufnahmen herstellen und keine Terminal-Anästhesien durchführen. Die Form der Selbständigkeit, welche in Zusammenarbeit mit einem Zahnarzt in seiner oder in der gemeinsamen Praxis stattfindet, erlaubt es der DH jedoch ihre erlernten Tätigkeiten in vollem Umfang auszuüben. |